5.1 Auszahlungen. Mews ist für die Vornahme der Auszahlungen an den Partner verantwortlich. Der Partner erkennt an und stimmt zu, dass die Auszahlungen vom Zahlungsdienstleistungsanbieter im Namen von Mews vorgenommen werden. Da es sich bei den Auszahlungen um grenzüberschreitende Überweisungen handelt, erkennt der Partner an, dass zusätzliche Anforderungen oder Gebühren der lokalen Empfängerbank des Partners Anwendung finden können. Daher erklärt sich der Partner ausdrücklich damit einverstanden, dass der Zahlungsdienstleistungsanbieter oder seine Empfängerbank ihn bezüglich dieser Anforderungen direkt kontaktiert und dass er etwaige von diesen verlangte zusätzliche Gebühren entrichten muss.
5.2 Aufrechnung. Der Partner ermächtigt Mews hiermit, alle Händlergebühren, Gebühren und andere vom Partner zu zahlende Beträge mit Auszahlungen zu verrechnen. Wenn die Auszahlungen die Mews geschuldeten Beträge nicht vollständig abdecken, ist der Partner verpflichtet, Mews unverzüglich einen Betrag in Höhe des Restsaldos zu zahlen.
5.3 Auszahlungsverzögerung. Der Partner erkennt an, dass Mews die Auszahlung einer Auszahlung verzögern oder zurückhalten kann, wenn diese durch (a) die Nichtverfügbarkeit eines Zahlungsdienstleistungsanbieters oder seines Finanzpartners, einer Regierungsbehörde, eines Telekommunikationsanbieters oder eines anderen Dienstleisters; (b) falsche Informationen, wie z. B. Bankkontonummern, die Mews zur Verfügung gestellt wurden; (c) die Ausrüstung, Software oder andere Technologie des Partners; (d) ein Ereignis, auf das Mews keinen Einfluss hat, verursacht wurde. Darüber hinaus kann Mews eine Auszahlung verzögern oder zurückhalten, wenn Mews oder der Zahlungsdienstleistungsanbieter vernünftigerweise davon ausgeht, dass es im Zusammenhang mit der Transaktion zu einer Anfechtung kommen könnte. In solchen Fällen kann die Auszahlung zurückgehalten werden, bis die Anfechtung beigelegt ist.
5.4 Währungsumrechnung. Der Partner erkennt an, dass die Kundengebühren einer Währungsumrechnung unterliegen, und es liegt im alleinigen Ermessen des Zahlungsdienstleistungsanbieters, zum Zeitpunkt der Transaktion den für die Transaktion geltenden Umrechnungskurs zu bestimmen. Im Falle einer Rückerstattung wird für die Berechnung der Rückerstattung der zum Zeitpunkt der Rückerstattung gültige Umrechnungskurs verwendet.
5.5 Steuern. Wenn Mews verpflichtet ist, Steuern einzubehalten, kann Mews diese Steuern von dem Betrag abziehen, der dem Partner ansonsten geschuldet wird, und diese Steuern an die zuständige Finanzbehörde zahlen. Wenn der Partner von der Zahlung dieser Steuern befreit ist oder anderweitig zur Zahlung eines ermäßigten Steuersatzes berechtigt ist, kann er Mews eine Originalbescheinigung vorlegen, die den geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht und die seine Steuerbefreiung oder die Berechtigung zur Zahlung eines ermäßigten Steuersatzes bescheinigt; in diesem Fall wird Mews die von der Bescheinigung abgedeckten Steuern nicht abziehen. Der Partner muss auf Anfrage von Mews genaue Informationen über seine Steuerangelegenheiten zur Verfügung stellen.
5.6 Kaution. Mews kann verlangen, dass der Partner eine Kaution oder eine Reserve leistet, um das mit dem Wiederverkaufsmodell verbundene Verlustrisiko für Mews zu mindern. Der Partner erkennt an, dass Mews berechtigt ist, die Reserve oder die Kaution aus den Kundengebühren oder durch direkte Anforderung von Geldern vom Partner zu finanzieren. Der Partner verpflichtet sich, die erforderlichen Mittel auf Anfrage von Mews unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Mews kann die Kaution oder Reserve während der Laufzeit und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach deren Beendigung einbehalten.