Präambel

Mews ist ein Unternehmen, das auf die Entwicklung von Systemen für den Betrieb von Beherbergungsanbietern und anderen Unternehmen sowie auf die Bereitstellung anderer spezialisierter SaaS-Dienste (Software as a Service) im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unterkünften spezialisiert ist. Mews hat eine Softwarelösung für die Verwaltung von Unterkünften entwickelt, die Hotels, Herbergen und andere Unterkünfte (im Folgenden Sie bzw. Ihnen genannt) dabei unterstützt, ihren Betrieb zu automatisieren.

Mews hat in seine Plattform Zahlungsabwicklungs- und Akquisitionsdienste von Dritten (genannt Zahlungsdienstleister) integriert, die es Ihnen ermöglichen, Zahlungen von Ihren Gästen zu akzeptieren und andere Dienste zu nutzen, die über Standardbanken oder Finanzdienstleister nicht möglich sind.

Aus vertraglicher Sicht schließen Sie (i) einen Kooperationsvertrag mit Mews, der Ihre Nutzung der Mews-Plattform regelt, und (ii) einen Händlervertrag mit Mews, der es Ihnen ermöglicht, Zahlungsabwicklungs-, Acquiring-Dienste und Berichterstattung über unsere Mews-Plattform zu nutzen. In vielen Fällen werden Sie Den Kooperationsvertrag und den Händlervertrag mit demselben Mews-Unternehmen abschließen. Wenn Sie jedoch in bestimmten Ländern (z. B. in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in Australien) ansässig sind, können Sie auch mit verschiedenen Verbundenen Unternehmen von Mews Verträge abschließen.

Um eine direkte vertragliche Beziehung zu den Zahlungsdienstleistern aufzubauen, werden Sie aufgefordert, deren Geschäftsbedingungen zu akzeptieren, die Ihren Unterhändler-Vertrag darstellen.
 
Wenn Sie in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind, können Sie auch den Acquiring-Nachtrag abschließen, der einen dreiseitigen Vertrag zwischen Ihnen, dem Mitglied und Adyen darstellt. Bei dem Mitglied handelt es sich um eine regulierte Bank in den Vereinigten Staaten von Amerika, die auch als Acquiring-Mitglied von Systemeigentümern (wie VISA oder Mastercard) fungiert.

Um die Gesetze für Zahlungsdienste einzuhalten, müssen Sie sich einer Hintergrundüberprüfung zur Feststellung der Kundenidentität (KYC) sowie einer Überprüfung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterziehen, um die Zahlungsabwicklungsdienste nutzen zu dürfen.

Um den rechtlichen Rahmen für unsere Geschäftsbeziehung, die Beziehung zum Kunden, den Support und das Risikomanagement festzulegen, schließen wir außerdem einen Händlervertrag (wie vorstehend angegeben) ab, der durch Verweis diese Geschäftsbedingungen für Händler einbezieht.

Es ist außerdem von entscheidender Bedeutung, eine klare und transparente Beziehung zwischen uns aufzubauen, da wir nicht nur Zahlungen über unsere Plattform erleichtern, sondern auch in vollem Umfang für Forderungen, Geldstrafen und Kosten haftbar und verantwortlich sein können, die durch Ihre

Nichteinhaltung der geltenden Gesetze, der Systemregeln oder des Unterhändler- Vertrags entstehen.
 
Im Händlervertrag sind die Gebühren festgelegt, die Sie für die Zahlungsabwicklungsdienste und deren Erleichterung durch die Mews-Plattform an Mews und die Zahlungsdienstleister bezahlen müssen Es gibt noch weitere im Händlervertrag festgelegte Gebühren, die von Systemeigentümern/Banken erhoben werden (beispielsweise Interchange- und Systemgebühren). Alle im Händlervertrag vereinbarten Gebühren werden direkt von dem jeweiligen Zahlungsdienstleister abgerechnet.

Der Zahlungsdienstleister wickelt verfügbare Gelder auf Ihrem Unterhändler-Konto unter Einbehaltung der Gebühren aus, die auf der Grundlage des Händlervertrags und des Kooperationsvertrags zu bezahlen sind. Mews stellt Ihnen regelmäßig einen elektronischen Bericht mit der Summe der Händlergebühren und anderer Gebühren zur Verfügung, die vom jeweiligen Zahlungsdienstleister abgewickelt wurden.
 
Das Geld auf Ihrem Konto wird Ihnen innerhalb von höchstens dreißig Tagen ausbezahlt. Diese Präambel hat nur informativen Charakter und ist nicht rechtsverbindlich.

1. Einleitung

1.1 Die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen für Händler gelten für den zwischen Mews und dem Partner geschlossenen Händlervertrag.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen für Händler werden auf der Mews-Website veröffentlicht und sind ein integraler Bestandteil des Händlervertrags.
 
1.3 Die vorliegende Version der Geschäftsbedingungen für Händler ist ab dem vorstehend angegebenen Datum des Inkrafttretens der Geschäftsbedingungen für Händler gültig und wirksam und ersetzt alle früheren Versionen der Geschäftsbedingungen für Händler.

2. Begriffsbestimmungen und Auslegungen

2.1 Die Präambel dieser Geschäftsbedingungen für Händler ist kein integraler Bestandteil der Geschäftsbedingungen für Händler.

2.2 Die Überschriften und der Aufbau dieser Geschäftsbedingungen für Händler sowie etwaige in bestimmten Klauseln enthaltende Beispiele (falls vorhanden) haben keinen Einfluss auf ihre Auslegung.

2.3 Die in diesen Geschäftsbedingungen für Händler definierten Begriffe haben, sofern der Kontext nichts anderes erfordert, die in dieser Klausel 2.3 zugewiesene Bedeutung:
 
„Acquiring-Nachtrag“ bedeutet einen Vertrag, der zwischen dem Partner, dem Mitglied und dem Zahlungsdienstleister in Bezug auf die Zahlungsabwicklungsdienste geschlossen wird.
 
„Kontoinhaber“ bedeutet jede Person, die berechtigt ist, eine Zahlungsmethode oder eine Finanzdienstleistung zu nutzen, die für sie ausgegeben oder bereitgestellt wurde.
 
„Verbundene(s) Unternehmen“ bedeutet (ein) Verbundene(s) Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung in den Hauptgeschäftsbedingungen.
 
„Card Not Present (CNP)-Transaktion“ bedeutet eine Transaktion durch einen Karteninhaber oder im Namen des Karteninhabers, bei der der Karteninhaber (oder seine Karte) zum Zeitpunkt der Transaktion nicht physisch an der Verkaufsstelle anwesend ist.
 
„Kartenverarbeitungsgebühr(en)“ bedeutet Gebühren, die der Partner für die grundlegende Kartenverarbeitung (z. B. Karten-Tokenisierung) bezahlt.
 
„Kartenschutzgebühr(en)“ bedeutet Gebühren, die der Partner für die Kartensicherheit bezahlt, um betrügerische Aktivitäten einzuschränken.
 
„Kooperationsvertrag“ bedeutet den Kooperationsvertrag gemäß der Begriffsbestimmung den Hauptgeschäftsbedingungen für Partner.
 
„Kunde“ bedeutet den Kunden gemäß der Begriffsbestimmung in den Hauptgeschäftsbedingungen.

„Rückbuchung“ bedeutet eine Transaktion, die auf Antrag des Kontoinhabers oder der ausstellenden Bank gemäß den einschlägigen Systemregeln erfolgreich zurückgebucht wird, was zu einer teilweisen oder vollständigen Rückbuchung der Transaktion führt, für die ein Partner bezahlt wurde oder zu bezahlen war.

„Rückbuchungsgebühr(en)“ bedeutet Gebühren, die der Partner in Bezug auf Rückbuchungen bezahlt.

„Interchange- & Systemgebühr(en)" bedeutet eine oder mehrere Gebühr(en), die von dem/den Systemeigentümer(n) für die Verarbeitung und Abwicklung einer Transaktion festgelegt und erhoben (und teilweise an die ausstellende Bank weitergegeben) wird/werden, wie im Händlervertrag festgelegt. Interchange- & Systemgebühr(en) umfasst/umfassen
die Veranlagungsgebühren und alle anderen Gebühren, die vom/von den Systemeigentümer(n) erhoben werden.
 
„Hauptgeschäftsbedingungen“ bedeutet die aktuelle Version der Hauptgeschäftsbedingungen (verfügbar unter: https://www.mews.com/en/terms- conditions/master), einschließlich aller Anhänge und anderer Dokumente, auf die verwiesen wird, die auch auf der entsprechenden Mews-Website verfügbar sind und von Zeit zu Zeit von Mews geändert werden können. Jeder Verweis auf Hauptgeschäftsbedingungen für Partner in dem vor dem 01. Mai 2021 unterzeichneten Vertrag (sofern zutreffend) ist als Verweis auf diese Hauptgeschäftsbedingungen zu verstehen.
 
„Mitglied“ bedeutet eine akquirierende Bank, die im Acquiring-Nachtrag genannt wird.
 
„Händlervertrag“ bedeutet einen zwischen Mews und dem Partner geschlossenen Vertrag, der die Geschäftsbeziehung zwischen Mews und dem Partner im Zusammenhang mit der Erbringung der Zahlungsabwicklungsdienste regelt, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen für Händler und aller Anlagen und sonstigen Dokumente, auf die verwiesen wird.
 
„Händlergebühr(en)“ bedeutet Kartenbearbeitungsgebühr(en), Kartenschutzgebühr(en), Rücklastschriftgebühr(en), Interchange- & Systemgebühr(en), Rückerstattungsgebühr(en), Transaktionsgebühren und andere Gebühren, die von Mews und dem Partner im Rahmen des Händlervertrags vereinbart sind.
 
„Geschäftsbedingungen für Händler“ bedeutet diese Geschäftsbedingungen für Händler sowie alle Anlagen und anderen Dokumente, die hierzu durch Verweis beigefügt werden.
 
„Mews“ bedeutet Mews gemäß der Begriffsbestimmung in den Hauptgeschäftsbedingungen.
 
„Mews-Konto“ bedeutet das Mews-Konto gemäß der Begriffsbestimmung in den Hauptgeschäftsbedingungen.
 
„Mews-Plattform“ bedeutet die Mews-Plattform gemäß der Begriffsbestimmung in den Hauptgeschäftsbedingungen.
 
„Mews-Dienste“ bedeutet die Mews-Dienste gemäß der Begriffsbestimmung in den Hauptgeschäftsbedingungen.
 
„Mews-Website“ bedeutet https://www.mews.com/  oder https://www.mewssystems.com/ 
 
„Partner“ bedeutet den Partner gemäß der Begriffsbestimmung in den Hauptgeschäftsbedingungen für Partner.
 
„Zahlungsabwicklungsdienste“ bedeutet Zahlungsabwicklungs- und Acquiring-Dienste, die vom jeweiligen Zahlungsdienstleister und/oder Mitglied (falls zutreffend) erbracht werden.
 
„Zahlungsdienstleister“ bedeutet den im Händlervertrag genannten Zahlungsdienstleister.
 
„Point of Sale (POS)-Transaktion“ bedeutet Transaktion, die von einem Karteninhaber über ein POS-Terminal zur Verarbeitung eingereicht wird, bei der die Karte physisch durch ein Lesegerät gezogen oder ein EMV-Chip zum Zeitpunkt der Transaktion verarbeitet wird.
 
„Rückerstattung“ bedeutet eine teilweise oder vollständige Gutschrift einer bestimmten Transaktion, wobei die Gelder auf Initiative oder Antrag des Partners an den Kontoinhaber zurückerstattet werden.
 
„Erstattungsgebühr(en)“ bedeutet die vom Partner für die Erstattung bezahlten Gebühren.

„Systemeigentümer“ bedeutet Parteien, die eine bestimmte Zahlungsmethode wie VISA, MasterCard, Discover oder vergleichbare Einrichtungen regulieren.

„Systemregeln“ bedeutet Richtlinien, Satzungen, Regeln und Vorschriften, Verfahren und/oder Verzichtserklärungen, die von den Systemeigentümern und anderen Finanzinstituten herausgegeben werden, die von Zahlungsdienstleistern unterstützte Zahlungsmethoden und -netzwerke (einschließlich der Betriebsregeln für Zahlungskartennetzwerke der Netzwerke von Visa, MasterCard oder American Express, Bacs, CHAPs und SEPA-Betriebsregeln) betreiben.
 
„Unterhändler-Konto“ bedeutet das Konto des Partners auf der jeweiligen Plattform des Zahlungsdienstleisters.
 
„Unterhändler-Vertrag“ bedeutet den zwischen dem Partner und dem Zahlungsdienstleister geschlossenen Vertrag über die Zahlungsabwicklungsdienste.

„Laufzeit“ bedeutet die Laufzeit gemäß der Definition in den Hauptgeschäftsbedingungen für Partner.
 
„Gebiet“ bezeichnet das Gebiet gemäß der Definition in den Hauptgeschäftsbedingungen für Partner.

„Transaktion“ bedeutet den Antrag des Kontoinhabers auf Genehmigung einer Zahlung des Kontoinhabers an den Partner, den der Partner dem Zahlungsdienstleister und/oder dem Mitglied (falls zutreffend) übermittelt.
 
„Transaktionsgebühren“ bedeutet alle von Mews und dem Partner im Händlervertrag vereinbarten Gebühren für die Bereitstellung von Zahlungsabwicklungsdiensten.

3. Gegenstand des Händlervertrags

3.1 Erleichterung von Zahlungsabwicklungsdiensten

Auf der Grundlage des Händlervertrags erklärt sich Mews bereit, die Zahlungsabwicklungsdienste über die Mews-Plattform zu erleichtern und andere Support- und Serviceleistungen in dem im Händlervertrag vereinbarten Umfang zu erbringen. Der Partner erklärt sich bereit, die Transaktionsgebühren und alle anderen Gebühren zu bezahlen, die ausdrücklich im Händlervertrag festgelegt sind.
 
3.2 Gebiet

Die Zahlungsabwicklungsdienste werden in dem im Händlervertrag festgelegten Gebiet zur Verfügung gestellt.

3.3 Hauptgeschäftsbedingungen

Für alle von Mews erbrachten Dienste gelten die Hauptgeschäftsbedingungen für Partner. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen diesen Geschäftsbedingungen für Händler und den Hauptgeschäftsbedingungen für Partner sind diese Geschäftsbedingungen für Händler maßgebend.
 
3.4. Mews-Add-ons

Der Partner kann die von Mews angebotenen Mews-Add-ons erwerben, um die Zahlungsabwicklungsdienste zu erleichtern. Der Partner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass solche Mews-Add-ons den vorliegenden Geschäftsbedingungen für Händler unterliegen und der Partner verpflichtet ist, die vereinbarte(n) Händlergebühr(en) zu bezahlen.

4. Anbieter für Zahlungsabwicklung

4.1 Direkte Vertragsbeziehung zwischen Zahlungsdienstleister und Partner

Der Partner stimmt zu, dass die Zahlungsabwicklungsdienste vom Zahlungsdienstleister auf der Grundlage des zwischen dem Zahlungsdienstleisters und dem Partner geschlossenen Unterhändler-Vertrags erbracht werden.
 
4.2 Unterhändler-Vertrag

Das Verfahren, das zum Abschluss des Unterhändler-Vertrags zwischen dem Partner und dem Zahlungsdienstleister führt, wird von dem jeweiligen Zahlungsdienstleister in dem Unterhändler-Vertrag und seinen jeweiligen Bedingungen festgelegt.

Mitglied

5.1 Direkte vertragliche Beziehung zwischen dem Zahlungsdienstleister, dem Partner und dem Mitglied Wenn der Partner in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässig ist, erklärt sich der Partner damit einverstanden, dass Zahlungsabwicklungsdienste vom Zahlungsdienstleister und/oder dem Mitglied auf der Grundlage des Unterhändler-Vertrags und/oder des Acquiring-Nachtrags erbracht werden können.

6. KYC

6.1 Erstmalige KYC-Überprüfung

Der Partner muss die KYC-Überprüfung (Know Your Customer, Kenne Deinen Kunden) bestehen, damit (i) die Zahlungsabwicklungsdienste genutzt werden können und (ii) Mews und/oder der Zahlungsdienstleister und/oder das Mitglied (falls zutreffend) in der Lage sind, Anti-Terrorismus-, Anti-Geldwäsche-, Anti-Terrorismusfinanzierungs-, Finanzdienstleistungs- und andere geltende Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Als Teil des KYC-Überprüfungsprozesses muss der Partner vollständige, richtige und aktuelle Informationen über seine Aktivitäten, Anteilseigner, eigentlichen wirtschaftlichen Eigentümer und andere Informationen, wie in dem von Mews bereitgestellten KYC-Überprüfungsformular angegeben, bereitstellen. Sobald alle erforderlichen Informationen vorliegen, nimmt Mews und/oder der Zahlungsdienstleister und/oder das Mitglied (falls zutreffend) eine Überprüfung des Partners vor. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass Mews und/oder der Zahlungsdienstleister und/oder das Mitglied (falls zutreffend) weitere Überprüfungen der Identität, der Kreditwürdigkeit und des Hintergrunds des Partners durchführen können und sich hierzu mit den entsprechenden Registern und Behörden in Verbindung setzen und diese konsultieren können. Infolge der Überprüfung des Partners hat Mews und/oder der Zahlungsdienstleister und/oder das Mitglied (falls zutreffend) das Recht, nach eigenem Ermessen die Erbringung von Zahlungsabwicklungsdiensten und/oder anderen Diensten für den Partner zu akzeptieren oder abzulehnen.
 
6.2 Änderungen der KYC-Informationen

Der Partner muss Mews im Voraus über alle Änderungen in Bezug auf die Informationen informieren, die im Rahmen des KYC-Überprüfungsprozesses bereitgestellt werden. Da die KYC-Anforderungen von Zeit zu Zeit aktualisiert werden können, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und des Systems zu gewährleisten, muss der Partner Mews und/oder dem Zahlungsdienstleister diese zusätzlichen Informationen und begleitenden Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen.
 
6.3 Aussetzung und Kündigung

Der Partner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass (i) wenn der KYC-Überprüfungsprozess aus irgendeinem Grund nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann oder (ii) wenn der Partner Mews nicht im Voraus über Änderungen gemäß der vorstehenden Klausel 6.2 informiert oder (iii) wenn der Partner eine aktuelle oder zukünftige KYC-Überprüfungsanforderung nicht erfüllt, Mews und/oder Zahlungsdienstleister und/oder ein Mitglied (falls zutreffend) (a) die Bereitstellung von Mews-Diensten für den Partner aussetzen; oder (b) die einem Partner zur Verfügung stehende Funktionalität einschränken kann, bis der KYC-Überprüfungsprozess ordnungsgemäß abgeschlossen ist, oder (c) den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen kann.
 
6.4 Autorisierte Offenlegung des KYC-Überprüfungsformulars des Partners

Mews hat das Recht, das vom Partner ausgefüllte KYC-Überprüfungsformular gegenüber dem Zahlungsdienstleister, den Verbundenen Unternehmen des Zahlungsdienstleisters, dem Mitglied und dem Verbundenev Unternehmen von Mews offenzulegen.

7. Zahlungsabwicklungsdienste

7.1 Voraussetzungen für die Nutzung von Zahlungsabwicklungsdiensten

Der Partner kann die Zahlungsdienste ab dem Zeitpunkt nutzen, an dem er die folgenden Bedingungen erfüllt hat: (i) Ausfüllen des KYC-Überprüfungsformulars und Bestehen der von Mews durchgeführten KYC-Überprüfung, (ii) Abschluss des Unterhändler-Vertrags, (iii) Abschluss des Kooperationsvertrags, (iv) Abschluss des Aquiring-Nachtrags (sofern zutreffend) und (v) Genehmigung durch den Zahlungsdienstleister, das Mitglied (sofern zutreffend) und Mews als berechtigt zur Nutzung der Zahlungsabwicklungsdienste.
 
7.2 Annahme durch Mews

Die Annahme des Partners durch Mews als Nutzer der Zahlungsabwicklungsdienste ist streng persönlich und beschränkt sich auf die Nutzung durch den Partner zur Bezahlung seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen. Der Partner darf die Zahlungsabwicklungsdienste weder nutzen, um die Bezahlung von Produkten oder Dienstleistungen zu erleichtern, die von Dritten verkauft werden, noch um die Zahlungsabwicklungsdienste an Dritte wiederzuverkaufen.
 
7.3 Zweck

Der Partner möchte die Zahlungsabwicklungsdienste in Bezug auf Zahlungen für das Produkte und/oder die Dienstleistungen des Partners nutzen, die hauptsächlich mit Reisen, Tourismus, Veranstaltungen und der Organisation von Konferenzen zusammenhängen. Die Annahme des Partners durch Mews als Kunde ist streng an diese Beschreibung der Produkte und Dienstleistungen des Partners gebunden.
 
7.4. Anbieter für Zahlungsabwicklung

Der Partner erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass (i) Mews nach eigenem Ermessen die Bereitstellung von Zahlungsabwicklungsdiensten von einem Anbieter für Zahlungsabwicklung auf einen anderen Anbieter für Zahlungsabwicklung umstellen kann, oder (ii) Mews nach eigenem Ermessen die Bereitstellung von Zahlungsabwicklungsdiensten von einem Mitglied auf ein anderes Mitglied umstellen kann, (iii) Zahlungsabwicklungsdienste dem Partner von mehreren Anbietern für Zahlungsabwicklung und Mitgliedern (falls zutreffend) gleichzeitig bereitgestellt werden können.

8. Händlergebühren

8.1 Händlergebühren

Der Partner muss die im Händlervertrag vereinbarten Händlergebühren bezahlen. Alle Preise und Gebühren sind in Euro angegeben, sofern im Händlervertrag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
 
8.2 Aufrechnung

Der Partner ermächtigt hiermit Mews und/oder den Zahlungsdienstleister und/oder das Mitglied zum Abzug:
  1. Der Händlergebühren, und
  2. Aller vom Partner auf der Grundlage des Kooperationsvertrags zu bezahlenden Gebühren und Abgaben vom Unterhändler-Konto.
8.3 Abwicklung

Der Zahlungsdienstleister und/oder das Mitglied wickeln die erhaltenen Beträge, die für den Partner bestimmt sind, unter Einbehaltung der Händlergebühren, der vom Partner gemäß dem Kooperationsvertrag zu bezahlenden Gebühren und anderer Gebühren (falls zutreffend) ab.
 
8.4 Rechnung

Mews stellt dem Partner monatlich einen elektronischen Bericht über die Zahlungsdienste zur Verfügung.
 
8.5 Automatische Gebühren

Mews kann dem Partner andere Dienstleistungen oder Produkte in Rechnung stellen und hierzu die entsprechenden Beträge Unterhändler-Konto einbehalten.
 
8.6 Steuern

Sofern nicht anders angegeben, enthalten die Händlergebühren keine Steuern, Abgaben, Zölle oder ähnliche staatliche Veranlagungen jeglicher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mehrwert-, Waren- und Dienstleistungs-, harmonisierte, Verkaufs-, Nutzungs- oder Quellensteuern, die von einer lokalen, staatlichen, provinziellen, föderalen oder ausländischen Gerichtsbarkeit erhoben werden („Steuern“). Der Partner ist für die Zahlung aller mit dem Vertrag verbundenen Steuern verantwortlich. Wenn Mews gesetzlich verpflichtet ist, Steuern zu bezahlen oder einzutreiben, für die der Partner gemäß diesem Absatz verantwortlich ist, wird der entsprechende Betrag dem Partner in Rechnung gestellt und von ihm bezahlt, es sei denn, der Partner legt Mews eine gültige und von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellte Steuerbefreiungsbescheinigung vor. Der Partner ist dafür verantwortlich, Mews eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine zutreffende Bankverbindung mitzuteilen, um eine richtige Rechnungsstellung zu ermöglichen.
 
8.7 Rückerstattung

Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass im Falle einer Rückerstattung (i) die Transaktionsgebühr für die ursprüngliche Transaktion (wenn das Interchange-Gebühr++ Preismodell Anwendung findet) oder (ii) die gemischte Gebühr für die ursprüngliche Transaktion (wenn das gemischte Preismodell Anwendung findet), die beide im Vertrag angegeben sind, vom Partner bezahlt und von Mews vom Unterhändler-Konto abgezogen wird.

9. Kaution, negativer Saldo

9.1 Kaution

Mews und/oder der Zahlungsdienstleister und/oder das Mitglied können vom Partner eine Kaution oder Rücklage verlangen, um das Verlustrisiko für Mews, den Zahlungsdienstleister, das Mitglied, die Kunden oder andere mit dem Unterhändler-Konto verbundene Personen zu decken. Der Partner erklärt sich damit einverstanden, dass Mews, die Zahlungsdienstleister oder das Mitglied berechtigt sind, die Rücklage oder die Kaution mit Geldern zu finanzieren, die durch die Nutzung der Zahlungsabwicklungsdienste des Partners verarbeitet werden. Hierzu wird das Unterhändler-Konto oder ein anderes mit dem Unterhändler-Konto verbundenes Bankkonto belastet oder es werden Gelder direkt vom Partner angefordert. Der Partner ist verpflichtet, auf Anfrage von Mews, den Zahlungsdienstleistern oder dem Mitglied unverzüglich Gelder bereitzustellen. Mews kann die Kaution oder Rücklage während der Laufzeit und für einen Zeitraum von einem (1) Jahr nach deren Beendigung einbehalten.

9.2 Negativer Saldo

Im Falle eines negativen Saldos während der Laufzeit des Händlervertrags (i) sind Mews und/oder die Zahlungsdienstleister und/oder das Mitglied berechtigt, die Bearbeitung von Zahlungen auszusetzen und alle an den Partner zu bezahlenden Rückerstattungen einzubehalten und (ii) ist der Partner verpflichtet, den ausstehenden Saldo innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Aufforderung durch Mews zu begleichen.
 
9.3 Negativer Saldo nach Kündigung des Vertrags

Der Partner erkennt an, dass der negative Saldo auch nach der Kündigung des Kooperationsvertrags und des Händlervertrags im Zusammenhang mit den darunter abgewickelten Transaktionen auftreten kann („Zukünftiger negativer Saldo). Wenn die Kaution nach der Kündigung gemäß Klausel 9.1. einbehalten wird, ermächtigt der Partner Mews, den Zukünftigen negativen Saldo mit der Kaution zu verrechnen. Andernfalls ist der Partner verpflichtet, den ausstehenden Zukünftigen negativen Saldo innerhalb von sieben (7) Tagen nach Aufforderung durch Mews an Mews zurückzubezahlen. Der Partner erkennt an, dass für den Zukünftigen negativen Saldo, der bei Fälligkeit nicht bezahlt wird, gemäß den Hauptgeschäftsbedingungen Verzugszinsen in Höhe von 0,1 % pro Tag erhoben werden.

10. Haftung

10.1 Haftung

Der Partner ist gegenüber Mews für die Nutzung der Zahlungsabwicklungsdienste durch den Partner verantwortlich und haftet dafür in vollem Umfang (einschließlich aller Transaktionen, Rückbuchungsgebühren, Rückerstattungen, Ansprüche, Geldstrafen im Zusammenhang mit solchen Aktivitäten oder der Nutzung der Zahlungsabwicklungsdienste auf eine gemäß dem Unterhändler-Vertrag verbotene Weise). Die Haftung des Partners gemäß dieser Klausel 10.1 ist unbegrenzt.
 
10.2 Freistellung

Der Partner verpflichtet sich, Mews und seine Verbundenen Unternehmen vollumfänglich freizustellen von, zu verteidigen gegen und schadlos zu halten von Ansprüchen Dritter, die sich aus der Nutzung der Zahlungsabwicklungsdienste durch den Partner, einschließlich aller Transaktionen, Rückbuchungen, Rückerstattungen, Ansprüche, Geldstrafen im Zusammenhang mit einer solchen Nutzung oder der Nutzung der Zahlungsabwicklungsdienste auf eine Art und Weise, die gemäß dem Unterhändler-Vertrag und/oder dem Acquiring-Nachtrag verboten ist, ergeben.

11. Laufzeit

11.1 Datum des Inkrafttretens

Der Händlervertrag tritt mit der Unterzeichnung des Kooperationsvertrags in Kraft.

11.2 Laufzeit

Der Händlervertrag bleibt bis zur Kündigung und/oder zum Ablauf des Kooperationsvertrags in Kraft.
 
11.3 Kündigung

Im Falle des Auslaufs oder der Kündigung des Kooperationsvertrags endet auch der vorliegende Händlervertrag von Rechts wegen und ohne weitere rechtliche Schritte.

11.4 Kündigung des Händlervertrags

Dieser Händlervertrag kann aus denselben Gründen gekündigt werden, die in den Hauptgeschäftsbedingungen vereinbart sind. Im Falle der Kündigung des Händlervertrags wird auch der Kooperationsvertrag von Rechts wegen und ohne weitere rechtliche Schritte beendet.

12. Änderungen

12.1 Änderungen

Mews kann jederzeit und nach eigenem Ermessen Änderungen an diesen Geschäftsbedingungen für Händler (nicht am Hauptteil des Händlervertrags), einschließlich aller verlinkten Dokumente, vornehmen.
 
12.2 Benachrichtigung

Wenn Mews eine Änderung an diesen Geschäftsbedingungen für Händler vornimmt, wird Mews den Partner über die Mews-Website oder das Mews-Konto mindestens (30) dreißig Kalendertage vor Inkrafttreten der überarbeiteten Geschäftsbedingungen für Händler hierüber informieren, es sei denn, die Änderung der Geschäftsbedingungen für Händler ist gesetzlich vorgeschrieben; in diesem Fall kann eine kürzere Frist gelten. Dies gilt nicht, wenn Änderungen an der (rechtlich nicht bindenden) Präambel der Geschäftsbedingungen für Händler vorgenommen werden.
 
12.3 Widerspruch gegen die geänderten Geschäftsbedingungen für Händler

Wenn der Partner den geänderten Geschäftsbedingungen für Händler nicht zustimmt, muss er Mews schriftlich davon in Kenntnis setzen und kann den Vertrag mit dem Tag des Inkrafttretens der überarbeiteten Geschäftsbedingungen für Händler kündigen. Wenn Sie eine solche Benachrichtigung nicht vor dem Inkrafttreten der überarbeiteten Geschäftsbedingungen für Händler tätigen, erklären Sie sich durch die fortgesetzte Nutzung der Zahlungsabwicklungsdienste mit der Verbindlichkeit der überarbeiteten Geschäftsbedingungen für Händler einverstanden.

13. Schlussbestimmungen

13.2 Gerichtsstand

Zur Schlichtung aller Streitigkeiten, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Händlervertrag entstehen, ist ausschließlich das Gericht eines im Händlervertrag vereinbarten Landes zuständig.
 
13.3 Gesamter Vertrag

Der Händlervertrag enthält alle zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen und ersetzt alle anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien, die sich auf seinen Gegenstand beziehen. Beim Abschluss des Händlervertrags hat sich keine der Parteien auf Aussagen, Zusicherungen oder Garantien gestützt (unabhängig davon, ob diese fahrlässig oder gutgläubig abgegeben wurden), mit Ausnahme derer, die in dem Händlervertrag ausdrücklich dargelegt sind, und keiner der Parteien stehen diesbezüglich Rechte oder Rechtsbehelfe zu.
 
Die Bedingungen, die unter einer im Händlervertrag referenzierten URL zu finden sind, werden durch Verweis in den Händlervertrag aufgenommen. Nach dem Datum des Inkrafttretens der Geschäftsbedingungen für Händler kann Mews eine aktualisierte URL anstelle einer URL im Händlervertrag angeben.
 
13.4 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) des Händlervertrags ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein, bleibt der übrige Teil des Händlervertrags in Kraft.

13.5 Abtretung

Der Partner kann den Händlervertrag oder seine Rechte, Interessen oder Verpflichtungen im Rahmen des Händlervertrags ausschließlich mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von Mews an Dritte abtreten. Der Partner erteilt Mews hiermit seine Zustimmung, den Händlervertrag oder seine Rechte, Interessen oder Verpflichtungen im Rahmen des Händlervertrags an ein Verbundenes Unternehmen von Mews oder einen Dritten abzutreten.
 
13.6 Keine Verzichtserklärung

Keine der Parteien wird so behandelt, als habe sie durch Nichtausübung (oder Verzögerung der Ausübung) von Rechten aus dem Händlervertrag auf irgendwelche Rechte verzichtet.
 
13.7 Keine Agentur

Durch den Händlervertrag wird zwischen den Parteien weder eine Agentur, Partnerschaft noch ein Joint Venture begründet.