Die Mehrwert- oder Umsatzsteuer im Hotelgewerbe ist ein komplexes Thema - nicht zuletzt, weil selbst der Europäische Gerichtshof aktuell darüber verhandelt, wie Nebenleistungen korrekt besteuert werden müssen. Welche Umsatzsteuersätze gelten für welche Leistungen? Und wie kann Technologie durch automatisierte Zahlungen für mehr Klarheit sorgen?

Inhaltsverzeichnis

Die aktuelle Diskussion bei Umsatzsteuer für Nebenleistungen

Steuer - ein leidiges Thema. Davon bleibt selbstverständlich auch das Hotelgewerbe nicht verschont. Aktuell ist die Besteuerung von Nebenleistungen im Hotelgewerbe ein diskutiertes Thema, das durch die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze für Verwirrung sorgt. Für Übernachtungen gilt der ermäßigte Satz von 7 Prozent, viele Nebenleistungen unterliegen dagegen aber dem regulären Satz von 19 Prozent. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasst sich derzeit mit dieser Thematik - mit potenziell weitreichenden Folgen für die Branche. Doch was bedeutet das konkret für Hotelbetreiber?

Die aktuelle Diskussion bei Umsatzsteuer für Nebenleistungen

Was sind Nebenleistungen?

Unter Nebenleistungen werden Zusatzleistungen verstanden, die eng mit der Übernachtung verbunden sind - sie können weder separat gebucht noch abgewählt werden, sondern sind automatisch im Zimmerpreis enthalten. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bereitstellung von Strom und Wasser
  • Zimmerreinigung
  • Nutzung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
  • Hygieneartikel wie Seife und Shampoo
  • Schuhputzautomaten oder Schuhputzmaterial
  • Angebote aus der Minibar
  • Gepäcktransport

All diese Leistungen sind in der Buchung enthalten und unterliegen damit in der Regel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Anders verhält es sich bei eigenständigen, optionalen Leistungen wie Frühstücksbuffets, Wellnessangeboten oder Parkplatzgebühren. Diese werden separat ausgewiesen und unterliegen dem regulären Steuersatz von 19 Prozent.

Steuerrechtliche Unterscheidungen

Die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenleistungen ist essenziell für die korrekte steuerliche Behandlung. Alle Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen, profitieren vom ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Eigenständige, separat buchbare Leistungen unterliegen hingegen dem regulären Steuersatz von 19 Prozent. Für Hotelbetreiber ist diese Unterscheidung von großer Bedeutung und sollte klar auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Die Grenzen sind jedoch nicht immer eindeutig, wie das folgende Beispiel zeigt:

  • Ist WLAN im Übernachtungspreis enthalten und für alle Gäste nutzbar, gilt es als Nebenleistung und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
  • Wird hingegen ein Premium-WLAN gegen Aufpreis angeboten - etwa für schnellere Verbindungen bei Videocalls während eines Businesstrips - fällt hierfür der reguläre Steuersatz von 19 Prozent an.

Werden solche zusätzlichen Leistungen in den Gesamtpreis integriert, müssen sie in der Hotelrechnungen sauber zwischen Übernachtungs- und Zusatzleistungen aufgeteilt werden, um steuerliche Korrektheit zu gewährleisten.

Aktuelle rechtliche Entwicklungen

Die zuvor erläuterte Aufteilung ist gerade Gegenstand einer Verhandlung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser muss klären, ob das deutsche Aufteilungsgebot überhaupt mit dem Europarecht vereinbar ist. Der EuGH vertritt nämlich die Auffassung, dass eine einheitliche Leistung nicht aufgeteilt werden sollte. Das würde bedeuten, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Zusatzleistungen nicht gesondert ausgewiesen werden müssen. Sollte der EuGH das deutsche Aufteilungsgebot kippen, hätte das weitreichende Folgen: Die Abrechnung würde erheblich vereinfacht, und je nach Entscheidung könnte dies für Hotelbetreiber auch steuerliche Vorteile mit sich bringen.

Praktische Beispiele und ihre steuerliche Behandlung

Eigenständige Leistungen

Bei eigenständigen Leistungen ist der Fall klar. Ein Gast bucht eine Übernachtung für 100 Euro und entscheidet sich zusätzlich für ein Frühstück für 15 Euro.

Die Rechnung würde entsprechend aufgeschlüsselt:

  • Übernachtung: 7 %
  • Frühstück: 19 %

Pauschalangebote

Pauschalangebote sind für Gäste oft besonders attraktiv, stellen aber steuerlich eine Herausforderung dar. Hier wird ein Gesamtpreis berechnet, der verschiedene Leistungen umfasst. Laut deutschem Steuerrecht (§ 14 UStG) muss der Gesamtbetrag dennoch auf der Rechnung entsprechend aufgeteilt werden.

Beispiel: Ein Gast zahlt 120 Euro pro Nacht, inklusive Frühstück, Parkplatznutzung und Fitnessstudio. Die Rechnung muss wie folgt aufgeschlüsselt werden:

  • Übernachtung (7 %)
  • Zusatzleistungen nach tatsächlichen Kosten (19 %)

Da der ermäßigte Steuersatz nur für den Übernachtungsanteil gilt, müssen alle zusätzlichen Leistungen dem regulären Satz unterliegen.

Eine Alternative ist die Abrechnung als Business-Package/Service-Pauschale. Das würde wie folgt aussehen:

  • 80 % Übernachtung (7 %) = 96 Euro
  • 20 % Zusatzleistungen (19 %) = 24 Euro

Beide Varianten haben Vor- und Nachteile: Die detaillierte Aufschlüsselung sorgt für mehr Transparenz, während die pauschale Abrechnung den administrativen Aufwand reduziert. Entscheidend ist, dass die gewählte Methode konsequent angewendet und steuerlich korrekt dokumentiert wird.

Verpflegungsleistungen

Ein besonders wichtiger Punkt ist die Verpflegung, die fast immer Bestandteil eines Hotelaufenthalts ist. Halb- oder Vollpension sowie Getränke aus der Minibar gelten als eigenständige Leistungen und unterliegen daher dem regulären Steuersatz von 19 Prozent.

verpflegungsleistungen

Unterstützung durch Technologie

Warum hilft es Hotels auch in Steuerfragen, ihre Zahlungen zu automatisieren? Die Verwaltung der unterschiedlichen Steuersätze stellt gerade in der Hotellerie eine Herausforderung dar - insbesondere bei zahlreichen, kleinteiligen Abrechnungen. Digitalisierung in der Hotelbranche kann hier erheblich unterstützen und einen entscheidenden Beitrag leisten. Moderne Property-Management-Systeme (PMS) helfen Hotelbetreibern, den Überblick zu behalten. Automatisierte Zahlungssysteme übernehmen die korrekte Aufteilung der Steuersätze, erleichtern die Rechnungsstellung und optimieren die Buchhaltung. So müssen sich Mitarbeitende nicht mit den komplizierten steuerlichen Vorgaben auseinandersetzen. Zudem ermöglichen diese Systeme eine präzise Berichterstattung und Aufschlüsselung der Einnahmen, was eine gezieltere finanzielle Planung und bessere Steuerprognosen erlaubt. KPIs (Key Performance Indicators) lassen sich einfacher definieren und verfolgen. Änderungen der steuerlichen Vorgaben können unkompliziert im System hinterlegt und automatisch angewendet werden.

Vorteile automatisierter Lösungen auf einen Blick

  • Zeitersparnis: Mitarbeitende verbringen weniger Zeit mit manuellen Eingaben.
  • Automatisierung: Das System erkennt, welche Steuersätze auf welche Leistungen anzuwenden sind.
  • Genauigkeit: Fehler durch manuelle Berechnungen werden reduziert.
  • Transparenz: Eine klare Aufschlüsselung erleichtert die Kommunikation mit der Steuerberatung und dem Finanzamt.
  • Planung: Präzise Zahlen und eine niedrige Fehlerquote ermöglichen eine genauere Finanzplanung und KPI-Steuerung.

Fazit

Die korrekte Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen mit ihren jeweiligen Steuersätzen ist ein essenzieller Bestandteil der Hotelbuchführung. Sie erfordert ein genaues Verständnis der rechtlichen Grundlagen und eine sorgfältige Buchführung. Während Hotelbetreiber die aktuellen rechtlichen Entwicklungen im Blick behalten sollten, spielen technologische Lösungen eine zunehmend zentrale Rolle. Mit der richtigen Software können sie sicherstellen, dass alle steuerlichen Anforderungen erfüllt sind - und gleichzeitig von möglichen Vereinfachungen profitieren.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bleibt abzuwarten, könnte aber weitreichende Änderungen in der Besteuerung von Nebenleistungen mit sich bringen.

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